Das österreichische Fundrecht

Das österreichische Fundrecht wurde durch die Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz, BGBl I 104/2002 und zum ABGB neu geregelt. Die aktuellen Bestimmungen lauten:

Regelungen des ABGB:

§ 386. Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als
die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes
Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten,
dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder
eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.

§ 387. In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung
ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für
verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die
politischen Gesetze.

“Vorschriften über das Finden
a) verlorener und vergessener Sachen

§ 388. (1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame
stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt
gekommen sind.
(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des
Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen
stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame
gekommen sind.

§ 389. (1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache
entdeckt und an sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung
der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.

§ 390. Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen
Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache
anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers
maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

§ 391. Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn
1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der
Anzeigeerstattung ausfolgt oder
2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt,
es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für
einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

§ 392. Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt
wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und
zweckmäßig gemachten Aufwandes.

§ 393. (1) Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 vH, bei
vergessenen Sachen 5 vH des gemeinen Wertes. Ãœbersteigt der gemeine
Wert 2 000 Euro, so beträgt der Finderlohn in Rücksicht des
Übermaßes die Hälfte dieser Hundertersätze.
(2) Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung
für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, ist der
Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die
Grundsätze des Abs. 1, auf die dem Finder entstandene Mühe und auf
den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache
verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen.

§ 394. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn
1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder
öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden
Pflicht gefunden worden ist oder
2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen
schuldhaft verletzt hat oder
3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung
wiedererlangt worden wäre.

§ 395. Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem
Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an
der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an
der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt
im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der
Erstattung der Anzeige (§ 390).

§ 396. Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber
nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im § 393
bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390
bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch
wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne
deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 1 ist anzuwenden.

b) verborgener Gegenstände

§ 397. (1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene
Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß
das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.
(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die
Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.”

e) eines Schatzes;

§ 398. Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder
andern Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß
man ihren vorigen Eigenthümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen
sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit
der Landesstelle anzuzeigen.

3. § 399 hat zu lauten:

“§ 399. Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer
des Grundes je die Hälfte.”

§ 400. Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig
gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigenthümers den
Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlichet hat; dessen Antheil
soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate
zufallen.

§ 401. Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so
gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem
Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen
worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.

Anmerkung
Statt eines Drittels jetzt die Hälfte, das Drittel des Staates
(erster Satz) ist aufgegeben, Finder und Grundeigentümer steht je die
Hälfte zu (Hofkanzleidekret vom 16. Juni 1846, JGS Nr. 970/1846).

Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG):

§ 4 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als
Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere
Bundesgesetze.”

§ 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Der Bürgermeister ist Fundbehörde für alle verlorenen oder
vergessenen Sachen, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich
aufgefunden werden.”

Der bisherige § 14a erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; es wird
folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Ãœber Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als
Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für
die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese in letzter Instanz.”

Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a ) Die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener
oder vergessener Sachen obliegt dem Bürgermeister als Fundbehörde.
Der österreichischen Vertretungsbehörde obliegt die Entgegennahme
der im Ausland verlorenen oder vergessenen Sachen und deren Ãœbergabe
an die Fundbehörde, in deren Wirkungsbereich der Eigentümer oder
rechtmäßige Besitzer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zum Zweck
der Ausfolgung.”

Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

“Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder
vergessener Sachen

§ 42a. (1) Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereich
aufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen (Funde)
entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
auszufolgen. Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fund
aufzubewahren und bei Funden, deren Wert 100 Euro übersteigt, durch
Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt
zu machen. Funde, deren Wert 1 000 Euro übersteigt, sind in einer
Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren
Personenkreis bekannt wird.
(2) Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrt
werden oder verursacht die Aufbewahrung im Verhältnis zu seinem Wert
unverhältnismäßig hohe Kosten, so ist die Fundbehörde zur
Feilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. In
diesem Fall ist anstelle der Sache der Erlös auszufolgen.
(3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund
oder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde
zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein
Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder
nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das
Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im
Wert von mehr als 20 Euro hat die Fundbehörde den Finder schriftlich
durch Zustellung zu eigenen Handen davon zu verständigen, dass
dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen sechs Monaten ab
Zustellung der Verständigung bei der Behörde abholt.
(4) Verfallene Sachen sind, sofern sie nicht wegen ihrer
Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten.
Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
durch die Verwaltung der Sache getragen hat. Nähere Vorschriften
über die Verwertung kann der Bundesminister für Inneres durch
Verordnung regeln.”

§ 53 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des
Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls
an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und
weiterzuverarbeiten.”